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Den Thüringen-Verband der #AfD verbieten?

Rechtlich ist das hürdenreich, aber möglich, meint LORENZ WIELENGA. Die Debatte müssen wir jetzt führen:

verfassungsblog.de/thuringen-a

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@verfassungsblog Seit dem zitierten Sachstand des wissenschaftlichen Diensts hat das aber den dortigen Aussagen zu Teilverboten die Grundlage entzogen, indem es einen ​⁠sgrundsatz bei ​en explizit verneint hat. Abgesehn von diversen praktischen Schwierigkeiten schließen die Ausführungen bei Rn. 599 ff. im 2. NPD-Verbotsverfahren eine Anwendbarkeit von § 46 Abs. 2 meines Erachtens aus; die Regelung in Art. 21 Abs. 2 GG ist abschließend.