Den Thüringen-Verband der #AfD verbieten?
Rechtlich ist das hürdenreich, aber möglich, meint LORENZ WIELENGA. Die Debatte müssen wir jetzt führen:
@verfassungsblog Seit dem zitierten Sachstand des wissenschaftlichen Diensts hat das #BVerfG aber den dortigen Aussagen zu Teilverboten die Grundlage entzogen, indem es einen #Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei #Parteiverboten explizit verneint hat. Abgesehn von diversen praktischen Schwierigkeiten schließen die Ausführungen bei Rn. 599 ff. im 2. NPD-Verbotsverfahren eine Anwendbarkeit von § 46 Abs. 2 #BVerfGG meines Erachtens aus; die Regelung in Art. 21 Abs. 2 GG ist abschließend. #AfDVerbot