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Seit dieser Zusammenstellung (aus institut-fuer-menschenrechte.d – Autor kürzlich jung verstorben) hat außerdem für eingeführt (ab 3 Monaten). hat jetzt 6 Wochen (passiv 3 Monate). [1/4]

hat seither noch expliziter ausgeschlossen als bisher. Sie haben aber eine eigene Regelung für (legal) ungemeldete Wohnungsinhaber (Diplomaten aus anderen Mitgliedsstaaten der EU). [2/4]

Die meist 21 Tage Antragsfrist liegen daran, dass danach traditionell das ausgelegt wird und Änderungen nur noch im zugehörigen Einspruchsverfahren möglich waren. Allerdings ist das heute völlig inhaltsleer, weil aus ⁠gründen Einsicht praktisch unmöglich ist und Änderungen selbst nach beurkundetem Abschluss noch möglich sind.

Auf den höheren Ebenen war das für wohl eher ein Nebeneffekt. [3/4]

Zumindest beim war es auf gemünzt, die auch mit Unterkunft nicht unbedingt ein Wohnrecht gehabt haben. Früher waren (und ) zwar wahlberechtigt, sie haben ihr ohne in Deutschland aber nicht ausüben können. Mit den Antragsfristen wär es auch nicht praktikabel gewesen, weil Obdachlose damals in der Regel nicht ortsfest waren. Kommunal waren sie schon durch die (meist längeren) Wartefristen faktisch ausgeschlossen. [4/4]

@mq86mq Was man halt so als öffentliche Wahl bezeichnet 🙄

@tessarakt Wobei die meisten Arten etwaiger Fehler spätestens am Wahltag ohnehin öffentlich werden und kaum noch strittig sein kann, wer im Wählerverzeichnis stehn sollte und wer nicht. Vorallem gibts so gut wie keine mehr, die den Gemeinden möglicherweise nicht bekannt waren oder absichtlich ignoriert werden könnten.