sueden.social ist einer von vielen unabhängigen Mastodon-Servern, mit dem du dich im Fediverse beteiligen kannst.
Eine Community für alle, die sich dem Süden hingezogen fühlen. Wir können alles außer Hochdeutsch.

Serverstatistik:

2 Tsd.
aktive Profile

In Deutschland verliert man die , wenn man wegen zu ≧ 1 Jahr verurteilt wird. Das Wesentliche dabei ist das Verbrechen, was bedeutet, dass auch das angedrohte Mindestmaß ≧ 1 Jahr ist. Vor 1970 hat man aber nur die und nicht die Wählbarkeit verloren. [1/10]

war seinerzeit alles mit Höchstmaß (implizit ≧ 1 Jahr) oder ≧ 5 Jahre. Aber das ist erst seit 1970 der Bezug, drum hat auch nichtmal seine verloren. Eine ist in den 1920ern gescheitert (insofern ist auch die nicht getilgt worden), aber hats gelegentlich gegeben. [2/10]

Bestehende Ämter und Mandate hätten (Urteil gestern vor 101 Jahren) im Prinzip aberkannt werden können. wär nach § 20 nur bei »ehrloser « statt der möglich gewesen. Bei Festungshaft war auch Aberkennung der »bürgerlichen « ausgeschlossen. [3/10]

Hauptsächlich hat man in dem Fall für 1–10 Jahre (plus Strafdauer) keine mehr tragen dürfen. U. ⁠A. war man damit aber auch von öffentlichen Ämtern, und ausgeschlossen. lexetius.com/StGB/34,4

Wählbar war früher generell jeder ab gewissem und teils mit längerer Wohnsitzvoraussetzung. [4/10]

Davon ist nach 1945 wegen der abgewichen worden und auch, weil Bewohner der zum wählbar, aber nicht wahlberechtigt sein sollten. 1955 taucht in allen 3 Entwürfen zum die heute allgemein übliche Regelung auf, dass Amtsunfähigkeit auch Unwählbarkeit bewirkt. In hat der eine ähnliche Regelung 1958 allerdings gekippt, weil die dort abschließend in der geregelt ist. [5/10]

Nr. 2 war nicht verfassungswidrig, weil nur redundante Deklaration von vorrangigem . Obwohl seither 2× das passive gesenkt worden ist und die jetzigen 18 Jahre wegen identischer Voraussetzung für die sinnlos sind, steht es bis heute so in der . Nach der von 1969 ist es aber nicht mehr so anwendbar. Ob es Amtsunfähigkeit ohne Einzelfallentscheidung geben sollte, war dabei strittig. [6/10]

mq86mq

Die wär aber schon nach dem gescheiterten Entwurf von 1927 der gleichgestellt worden. Letztlich wollten sie aber sonstwo einfach auf den heutigen § 45 Abs. 1 verweisen können und auch unterschiedliche Regelungen in den Ländern verhindern. Bei der Wählbarkeit ist das aber problematisch, weil die eigentlich Sache der ⁠en wär. [7/10]

Praktisch ist die Generalklausel bei der wenig relevant, weil die Leute, die es betrifft, ohnehin nicht gewählt werden. Relevanter ist Verlust der Wählbarkeit bei den politischen nach Einzelfallentscheidung. würd in beides nicht betreffen, da weder noch politisch in dem Sinn. sind auch nach den jüngsten Änderungen eher speziell geschützt als speziell bedroht. [8/10]

Das Problem ist überhaupt, dass bloß sehr weitgehende Einschränkungen der die Wirkung haben, die man sich manchmal wünschen würde. Bin deshalb nicht sonderlich überzeugt von der ganzen Sache. Wenn man die real problematischen Leute raushalten will, wär es vielleicht besser, die , die manche dafür missbrauchen wollen, durch was zu ersetzen, das wirklich bei der angreift, anstatt das über das zu regeln. [9/10]

Dass Verlust der bewirken kann, ist nach bisherigem Stand nur eine mögliche im (deren Verfassungsmäßigkeit m. ⁠E. nicht mehr und nicht weniger zweifelhaft ist als bei den Regeln im ). [10/10]