In Deutschland verliert man die #Wählbarkeit, wenn man wegen #Verbrechen zu ≧ 1 Jahr verurteilt wird. Das Wesentliche dabei ist das Verbrechen, was bedeutet, dass auch das angedrohte Mindestmaß ≧ 1 Jahr ist. Vor 1970 hat man aber nur die #Amtsfähigkeit und nicht die Wählbarkeit verloren. #WahlThread #LePen [1/10]
#Verbrechen war seinerzeit alles mit Höchstmaß #Zuchthaus (implizit ≧ 1 Jahr) oder #Festungshaft ≧ 5 Jahre. Aber das ist erst seit 1970 der Bezug, drum hat auch #Hitler nichtmal seine #Amtsfähigkeit verloren. Eine #Strafrechtsreform ist in den 1920ern gescheitert (insofern ist auch die #Monarchie nicht getilgt worden), aber #Inflationsanpassung hats gelegentlich gegeben. [2/10]
Bestehende Ämter und Mandate hätten #Hitler (Urteil gestern vor 101 Jahren) im Prinzip aberkannt werden können. #Zuchthaus wär nach § 20 #RStGB nur bei »ehrloser #Gesinnung« statt der #Festungshaft möglich gewesen. Bei Festungshaft war auch Aberkennung der »bürgerlichen #Ehrenrechte« ausgeschlossen. [3/10]
Hauptsächlich hat man in dem Fall für 1–10 Jahre (plus Strafdauer) keine #Landeskokarde mehr tragen dürfen. U. A. war man damit aber auch von öffentlichen Ämtern, #Wahlrecht und #Wählbarkeit ausgeschlossen. https://lexetius.com/StGB/34,4
Wählbar war früher generell jeder #Wahlberechtigte ab gewissem #Alter und teils mit längerer Wohnsitzvoraussetzung. [4/10]
Davon ist nach 1945 wegen der #Entnazifizierung abgewichen worden und auch, weil Bewohner der #DDR zum #Bundestag wählbar, aber nicht wahlberechtigt sein sollten. 1955 taucht in allen 3 Entwürfen zum #Bundeswahlgesetz die heute allgemein übliche Regelung auf, dass Amtsunfähigkeit auch Unwählbarkeit bewirkt. In #Bayern hat der #VerfGH eine ähnliche Regelung 1958 allerdings gekippt, weil die #Wählbarkeit dort abschließend in der #Verfassung geregelt ist. [5/10]
Nr. 2 war nicht verfassungswidrig, weil nur redundante Deklaration von vorrangigem #Bundesrecht. Obwohl seither 2× das passive #Wahlalter gesenkt worden ist und die jetzigen 18 Jahre wegen identischer Voraussetzung für die #Wahlberechtigung sinnlos sind, steht es bis heute so in der #Verfassung. Nach der #Strafrechtsreform von 1969 ist es aber nicht mehr so anwendbar. Ob es Amtsunfähigkeit ohne Einzelfallentscheidung geben sollte, war dabei strittig. [6/10]
Die #Wählbarkeit wär aber schon nach dem gescheiterten Entwurf von 1927 der #Amtsfähigkeit gleichgestellt worden. Letztlich wollten sie aber sonstwo einfach auf den heutigen § 45 Abs. 1 #StGB verweisen können und auch unterschiedliche Regelungen in den Ländern verhindern. Bei der Wählbarkeit ist das aber problematisch, weil die eigentlich Sache der #Landesverfassungen wär. [7/10]
Praktisch ist die Generalklausel bei der #Wählbarkeit wenig relevant, weil die Leute, die es betrifft, ohnehin nicht gewählt werden. Relevanter ist Verlust der Wählbarkeit bei den politischen #Straftaten nach Einzelfallentscheidung. #LePen würd in #Deutschland beides nicht betreffen, da weder #Verbrechen noch politisch in dem Sinn. #Abgeordnete sind auch nach den jüngsten Änderungen eher speziell geschützt als speziell bedroht. [8/10]
Das Problem ist überhaupt, dass bloß sehr weitgehende Einschränkungen der #Wahlfreiheit die Wirkung haben, die man sich manchmal wünschen würde. Bin deshalb nicht sonderlich überzeugt von der ganzen Sache. Wenn man die real problematischen Leute raushalten will, wär es vielleicht besser, die #Grundrechtsverwirkung, die manche dafür missbrauchen wollen, durch was zu ersetzen, das wirklich bei der #Wählbarkeit angreift, anstatt das über das #Strafrecht zu regeln. [9/10]
Dass #Grundrechtsverwirkung Verlust der #Wählbarkeit bewirken kann, ist nach bisherigem Stand nur eine mögliche #Nebenfolge im #BVerfGG (deren Verfassungsmäßigkeit m. E. nicht mehr und nicht weniger zweifelhaft ist als bei den Regeln im #StGB). [10/10]